§ 29 BestattG - Konservierung von Leichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128 1
(1) Leichen, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert werden, wenn für den vorgesehenen Bestattungsort (§ 33 Abs. 1) die Bestattung konservierter Leichen zugelassen ist und wenn nicht zu besorgen ist, dass diese innerhalb der Ruhezeit unzureichend verwesen. Dies gilt nicht, wenn die Leiche in das Ausland befördert werden soll.
(2) Solange keine Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) vorliegt, dürfen Leichen nicht konserviert werden.