§ 75 HWaG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Werden durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1, § 61 Absatz 1 oder § 96 Absatz 1, durch die Versagung von Genehmigungen nach § 53 oder Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 oder § 54 zulässige Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten, auf deren Zulassung nicht länger als 5 Jahre ein Rechtsanspruch bestand, aufgehoben oder geändert und stellt dies eine Enteignung dar, kann der Betroffene Entschädigung verlangen. Dasselbe gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder Anordnungen auf Grund des WHG, dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsverordnungen, die auf das WHG oder dieses Gesetz gestützt sind, eine Enteignung darstellen.
(2) Die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung bemisst sich nach § 20 WHG. Im Übrigen sind auch für Entschädigungen nach dem WHG die §§ 76 bis 78, für den Ausgleichsanspruch nach § 19 Absatz 4 WHG der § 77 anzuwenden.