§ 25 HmbHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie führen die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle oder des Lehrveranstaltungsplans selbstständig oder unter der fachlichen Verantwortung von Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieuren durch.