Versionsverlauf


  • ab 01.04.1971 (aktuelle Fassung)

§ 23 NachbG Schl.-H. - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
Amtliche Abkürzung
NachbG Schl.-H.
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
403-6

Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;
  2. 2.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite;
  3. 3.
    soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen.