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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 129 LBG - Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die vor dem 1. Juli 2012 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 20 die §§ 28, 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.