§ 93 NPersVG - Fachgruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1§ 5 Abs. 1 findet keine Anwendung bei den Schulpersonalräten in Schulen und bei den Personalräten für Beschäftigte in der Ausbildung (Auszubildendenpersonalrat). 2Bei den Schulstufenvertretungen treten Fachgruppen an die Stelle der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen.

(2)

Nach Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) gilt folgende Übergangsvorschrift:
"Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der Orientierungsstufe bilden abweichend von § 93 Abs. 2 NPersVG bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Schulstufenvertretung im Jahre 2008 eine zusätzliche Fachgruppe."

Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der folgenden Schulformen bilden je eine Fachgruppe:

  1. 1.
    Grundschule,
  2. 2.
    Sonderschule,
  3. 3.
    Hauptschule,
  4. 4.
    Realschule,
  5. 5.
    Kooperative Haupt- und Realschule,
  6. 6.
    Gymnasium,
  7. 7.
    Gesamtschule,
  8. 8.
    alle Schulformen der berufsbildenden Schulen.

(3) Die Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 bilden die Fachgruppe nichtlehrendes Schulpersonal.

(4) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der in Absatz 2 nicht genannten Schulformen gelten als Angehörige der Fachgruppe, die ihrer Unterrichtsverpflichtung am meisten entspricht.

(5) Schulstufenvertretungen können Angelegenheiten, die nur Angehörige einer Fachgruppe betreffen, dieser Fachgruppe zur selbständigen Vorbereitung der Beschlußfassung zuweisen.