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§ 34 LWG - Allgemeine Zuständigkeiten
(zu §§ 7, 8, 14, 15, 18 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 14 WHG für die Erteilung, die Beschränkung, die Rücknahme, den Widerruf und die Verlängerung einer Bewilligung oder Erlaubnis

  1. 1.

    für Gewässerbenutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen, die oberste Wasserbehörde;

  2. 2.
    1. a)

      für alle Benutzungen des Grundwassers und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung, soweit in Nummer 3 Buchst. a bis e nichts anders bestimmt ist,

    2. b)

      zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern dritter Ordnung von mehr 400 qm je Tag,

    3. c)

      für Benutzungen der Gewässer dritter Ordnung, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wasserspeichern stehen,

    die obere Wasserbehörde;

  3. 3.
    1. a)

      für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser in das Grundwasser bis zu 8 qm je Tag und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 qm je Tag,

    2. b)

      für das im Zusammenhang mit Bohrungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 stehende Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie das Einleiten in Gewässer,

    3. c)

      für das Einleiten in Gewässer sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken,

    4. d)

      für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 qm je Tag,

    5. e)

      für das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 qm je Tag das nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung unterliegt und nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBl. I S. 1578) stammt, sowie das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 qm je Tag,

    6. f)

      für alle anderen Benutzungen für die nach Nummer 1 und 2 die oberste oder obere Wasserbehörde nicht zuständig ist, die untere Wasserbehörde.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre.