§ 49a FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
- 1.Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2),
- 2.Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
- 3.Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
- 4.Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
- 5.
- 6.Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
- 7.
- 8.Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
- 9.elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1),
- 10.Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
- 11.elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
- 12.elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).
(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.
(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.