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§ 22 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Seiner Entscheidung dürfen nur Tatbestände und Beweismittel zu Grunde gelegt werden, zu denen sich zu äußern alle Prozessbeteiligten Gelegenheit hatten. Dies gilt auch, wenn der Staatsgerichtshof nach § 19 letzter Satz beschlossen hat, dass in eine Urkunde keine Einsicht zu gewähren ist.

(2) Die Richter stimmen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Der Berichterstatter stimmt zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

(3) Die Endentscheidung ergeht durch Urteil.

(4) Die Entscheidung ergeht im Namen des Volkes. Sie ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ergeht die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, so ist sie im Anschluss an die Beratung durch den Vorsitzenden bei versammeltem Gericht durch Verlesung des entscheidenden Teiles öffentlich zu verkünden. Sie kann auch in einem besonderen Termin, der nicht später als 14 Tage nach der Beratung liegen soll, vom Vorsitzenden in Anwesenheit von mindestens zwei Richtern in gleicher Weise verkündet werden. Die Entscheidungsgründe können bei der Verkündung verlesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Eine Ausfertigung der mit Gründen versehenen Entscheidung ist den Prozessbeteiligten zuzustellen.

(5) Nicht verkündete Entscheidungen werden den Prozessbeteiligten zugestellt.