§ 3a SächsIngG - Bauvorlageberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Bauvorlageberechtigt ist, wer
- 1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
- 2.
an einer deutschen Hochschule ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien abgeschlossen hat,
- 3.
nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
- 4.
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist auch, wer die Voraussetzungen nach den §§ 41a, 41c oder 41f erfüllt.
(3) Die nach Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind in eine Liste, die nach Absatz 2 Bauvorlageberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Listeneintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.