§ 9 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-13

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

  1. 1.

    dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar

    1. a)

      das Landesamt für Finanzen,

    2. b)

      die Oberfinanzdirektion,

    3. c)

      der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,

  2. 2.

    der Oberfinanzdirektion die Finanzämter.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr.