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§ 3 BKleingG - Größe des Kleingartens und Gartenlaube

Bibliographie

Titel
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Amtliche Abkürzung
BKleingG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
235-12

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein.

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Bundesbaugesetzes bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.