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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 26 ÖGDG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

  2. 2.

    entgegen § 12 Absatz 3 als Inhabende oder Inhabender der tatsächlichen Gewalt den mit der Überwachung beauftragten Personen Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig bezeichnet oder zugänglich macht oder die Entnahme von Proben nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht;

  3. 3.

    entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 einen Nachweis über den Impfstatus des Kinds oder einen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Früherkennungsuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  4. 4.

    entgegen § 22 Absatz 1 personenbezogene Daten offenbart.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die untere Verwaltungsbehörde in den Landkreisen und Stadtkreisen.