Versionsverlauf


  • ab 21.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 23 HmbKGH - Aufgaben des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Amtliche Abkürzung
HmbKGH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen; insbesondere

  1. 1.

    die Beratungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung vorzubereiten und

  2. 2.

    die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung umzusetzen.

Das Nähere regeln die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstandes.