§ 23 HmbKGH - Aufgaben des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKGH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen; insbesondere
- 1.
die Beratungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung vorzubereiten und
- 2.
die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung umzusetzen.
Das Nähere regeln die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Vorstandes.