§ 13a AdVermiG - Ersatzmutter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
- Amtliche Abkürzung
- AdVermiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-21
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2.einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.