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§ 31 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Zulassung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern nach §§ 2b und 6 Absatz 1 Satz 11 HZG

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule in grundständigen Studiengängen für das erste Fachsemester im Zentralen Vergabeverfahren im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und im Örtlichen Vergabeverfahren im Rahmen der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen. § 22 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten die §§ 20 und 21, § 23 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.

(3) Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums in ein Studienkolleg aufgenommen werden und eine Feststellungsprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen (Vormerkung nach § 2 b Satz 4 Nummer 3 HZG). Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist. Die Hochschule berücksichtigt bei der Erteilung von Zusagen, dass angemessene Zulassungszahlen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Satz 1 einen Studienplatz zugesagt hat, haben Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1.

(4) Bei Ranggleichheit nach § 2 b Satz 7 HZG (Los) findet § 29 Absatz 2 Anwendung.