§ 30 LKG - Allgemeine Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität entsprechend dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie Maßnahmen gemäß den Regelungen zur Qualitätssicherung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Förderung der Organ- und Gewebespende und die Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes zuständigen Stellen ist als Gemeinschaftsaufgabe aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten auch Aufgabe der Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags; die Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhäuser stellen sicher, dass ihre Gebäude und Einrichtungen barrierefrei und behindertengerecht gestaltet und betrieben werden.