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§ 21 ArchG - Aufgaben des Vorstands  (1)

Bibliographie

Titel
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.

(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Führung der Architektenliste,
  2. 2.
    die Führung der besonderen Verzeichnisse (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und § 8e Abs. 2 Satz 4),
  3. 3.
    die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 22 Abs. 2 und 3),
  4. 4.
    die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 22 Abs. 4 Satz 1),
  5. 5.
    die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 28 Abs. 1),
  6. 6.
    die Vorschläge zur Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

(3) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)