§ 164 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regellohn, § 182 der Reichsversicherungsordnung), berechnet.
(2) 1Solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, ist neben dem Arbeitsentgelt abweichend von Absatz 1 als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeldes zu gewähren, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. 2§ 72 Abs. 3 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Im übrigen ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Arbeitsentgelt auszugeben, das bei der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt wurde.
(4) 1In den Fällen des § 163 Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 1 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Schlechtwettergeldes berechnet. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.