§ 15 VAwS - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
- Amtliche Abkürzung
- VAwS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Fachbetriebe nach § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
- 1.
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
- 2.
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt.
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.