§ 167 HSchG - Schulgestaltung und Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.
(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
(3) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 171, 173, 174 und 176) sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften (§ 179) und die Aufsicht über Ergänzungsschulen nach § 175 Abs.2 und 3.
(4) Die Schulaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule unterrichten und Unterrichtsbesuche in den Schulen in freier Trägerschaft durchführen.