§ 234 ZPO - Wiedereinsetzungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende, der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.