§ 84 GmbHG - Freiheits- oder Geldstrafe wegen Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Redaktionelle Abkürzung
- GmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4123-1
§ 84 Abs. 1: I.d.F.d. § 127 Nr. 2 G v. 26.02.1935 I 321
§ 84 Abs. 3: I.d.F.d. Art. 4 Nr. 3 G v. 25.03.1930 I 93
(1) Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haltung werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bestraft, wenn entgegen den Vorschriften des § 64 Abs. 1, § 71 Abs. 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens unterlassen ist.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
(3) Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist.