§ 48 WpÜG - Statthaftigkeit, Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
- Amtliche Abkürzung
- WpÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-7
(1) Gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes ist die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung des Bundesaufsichtsamtes statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn das Bundesaufsichtsamt den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu erachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz des Bundesaufsichtsamtes in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.