§ 54 BremLWO - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Der Auszählwahlvorstand ermittelt für den Wahlbezirk das Wahlergebnis und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wähler,
- 2.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 3.
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
- 4.
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
- 5.
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4) sowie
- 6.
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 3 und 5).
(2) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Feststellungen nach Absatz 1 auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler (§ 30 Absatz 2a Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes).