§ 20 BestGBesondere Voraussetzungen der Feuerbestattung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Leichen dürfen nur eingeäschert werden, wenn die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt worden ist.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn festgestellt worden ist, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Dazu hat ein Arzt des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin eine weitere Leichenschau vorzunehmen. Kann bei der Leichenschau eine natürliche Todesursache nicht zuverlässig festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte nach § 7 einzuholen. Reichen die Auskünfte zur Feststellung einer natürlichen Todesursache nicht aus, so ist die Polizeibehörde zu benachrichtigen.
(3) Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu verständigen. In diesem Fall darf die Erlaubnis zur Feuerbestattung erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).