Versionsverlauf


§ 93 LBG - Vorbereitung der Verhandlungen, Verhandlungsleitung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuß in der Senatsverwaltung für Inneres einzurichtenden Geschäftsstelle.