§ 93 LBG - Vorbereitung der Verhandlungen, Verhandlungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sich der Vorsitzende der für den Landespersonalausschuß in der Senatsverwaltung für Inneres einzurichtenden Geschäftsstelle.