§ 55 HRiG - Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
(1) Die Vorsitzenden, die ständigen Beisitzer und ihre Vertreter werden aus den Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts aufstellen, ausgewählt.
(2) Die Vorschlagslisten sollen insgesamt mindestens doppelt soviel Vorschläge enthalten, wie Vorsitzende, ständige Beisitzer und Vertreter für das Dienstgericht erforderlich sind.