Versionsverlauf

§ 6 Nds. PersVG - Dienststelle

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, selbständigen Betriebe einschließlich der Eigenbetriebe und, sofern Behörden nicht vorhanden sind, die Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Verwaltungsstellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

(3) Weist eine Dienststelle Nebenstellen oder sonstige Teile auf (Gesamtdienststelle),

  1. 1.
    deren Leitung zu selbständigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 65, des § 66, des § 67 oder des § 75 befugt ist oder
  2. 2.
    die räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegen,

so sind diese von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nicht vor, so sollen Nebenstellen oder sonstige Teile einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen erklärt werden, wenn sonst eine sachgerechte Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben, insbesondere wegen der Größe oder der Eigenständigkeit der Stelle, nicht gewährleistet ist und wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die Erklärung zur selbständigen Dienststelle ist erstmals für die folgende Wahl und solange wirksam, bis sie wieder aufgehoben wird. Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Während der laufenden Amtszeit des Personalrats ist die Aufhebung der Erklärung nur zulässig, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten die Aufhebung in geheimer Abstimmung verlangt.