§ 12 ThürKWG - Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jeder Wahlberechtigte wählbar, es sei denn, dass er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.
(2) Nicht wählbar ist außerdem, wer gegenüber dem Gemeindewahlleiter die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu der Frage verweigert, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat. Der Inhalt dieser Erklärung des Bewerbers wird zusammen mit den als gültig zugelassenen Wahlvorschlägen und Listenverbindungen nach § 18 bekannt gemacht.
(3) Absatz 2 tritt nach Ablauf der ersten zwei Wahlperioden nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.