§ 1a SächsPRG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung insgesamt einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden.

(3) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit wesentlich gleichartigen Inhalten, insbesondere als Nachrichten-, Bildungs-, Kultur-, Unterhaltungs- oder Sportprogramme.

(4) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme von wöchentlich mindestens 60 Minuten Länge, die inhaltlich vorrangig auf sächsische Orte und Regionen, auf Sachsen oder darüber hinaus auf eines oder mehrere benachbarte Länder bezogen sind oder überwiegend in Sachsen hergestellt werden und im Rahmen eines bundesweiten Programms zusammen mit diesem oder sendetechnisch getrennt verbreitet werden. Dabei kann der Veranstalter des Fensterprogramms auch mit anderen bundesweiten, landesweiten, regionalen oder örtlichen Veranstaltern zusammenarbeiten.

(5) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.

(6) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelte oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(7) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(8) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.

(9) Programmbouquet ist die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.

(10) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.

(11) Veranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm in eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet.

(12) Landesanstalt ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.

(13) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).

(14) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.