§ 73a HmbBG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb von fünf Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Tritt der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand, beschränkt sich die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Es endet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 spätestens fünf, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.