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§ 46 Nds. PersVG - Teilnahme der Dienststelle sowie weiterer Personen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Versammlungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Versammlungen, zu denen sie eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. Die Dienststelle kann die zuständige Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. Sie hat den Personalrat hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Die Gesamtdienststelle kann an einer Personalversammlung einer verselbständigten Dienststelle (§ 6 Abs. 3) teilnehmen.

(2) Teilnahmeberechtigt an der Personalversammlung sind ferner mit beratender Stimme

  1. 1.
    die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften,
  2. 2.
    beauftragte Mitglieder des Gesamtpersonalrats (§ 49),
  3. 3.
    ein beauftragtes Mitglied der bei der übergeordneten Dienststelle bestehenden Stufenvertretungen (§ 47),
  4. 4.
    die übergeordnete Dienststelle.

(3) Der Personalrat oder die Personalversammlung kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden. § 37 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen.