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§ 55a KostO - Gebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art sind gebührenfrei.