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  • ab 02.04.2021 (aktuelle Fassung)

§ 55 ZFdG - Prüfung von mitzuführenden Dokumenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Amtliche Abkürzung
ZFdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
602-4

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit

  1. 1.

    es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und

  2. 2.

    die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.