§ 55 ZFdG - Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
- Amtliche Abkürzung
- ZFdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 602-4
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit
- 1.
es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
- 2.
die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.