§ 48 KrO - Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Technische Regel
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats. Die Hauptsatzung kann für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats die Amtsbezeichnung Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat vorsehen. Die Stellvertretenden vertreten die Landrätin oder den Landrat, sobald sie oder er verhindert ist; Absatz 3 bleibt unberührt. Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Stellvertretenden bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. § 28 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt.
(3) Für die Vertretung bei der Wahrnehmung von Aufgaben als untere Landesbehörde bestellt die Landrätin oder der Landrat eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst besitzen muß.
(4) Die Landrätin oder der Landrat darf mit ihren oder seinen Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus ihrer oder seiner Funktion aus.