§ 25 ThürBG - Probezeit (§ 10 BeamtStG) (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
(1) Art und Dauer der Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 10 Satz 1 BeamtStG).
(2) Bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) muss die Dauer der Probezeit mindestens drei Jahre betragen; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes im Beschäftigtenverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden.