Art. 46 BaySchFG - Lernmittelfreiheit

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler nach Art. 21 zu gewähren. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in entsprechender Anwendung des Art. 22 Abs. 1. Bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 2 um 50 v. H. Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend.