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§ 28 FhG - Besondere Gliederungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Zur Wahrnehmung oder Unterstützung von Aufgaben in der Lehre, der angewandten Forschung, der Weiterbildung und im Bereich praktischer Dienste kann die Fachhochschule als Besondere Gliederungen interdisziplinäre Zentren, zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten unterhalten. Ihre Errichtung und Gestaltung erfolgt mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(2) Interdisziplinäre Zentren, die auch zeitlich befristet sein können, nehmen fachbereichsübergreifende Aufgaben in der Lehre, der angewandten Forschung und der Weiterbildung wahr. Zentrale, Einrichtungen unterstützen die Aufgabenerfüllung in der Lehre, der angewandten Forschung und der Weiterbildung. Betriebseinheiten fördern die Abwicklung der von der Fachhochschule zu leistenden praktischen Dienste.

(3) Besondere Gliederungen können unter der Verantwortung der Hochschulleitung außerhalb der Fachbereiche gebildet werden, wenn die Durchführung ihrer Aufgaben die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berührt oder die Zuordnung zu Fachbereichen mit Rücksicht auf die Bedeutung, Aufgabe, Größe und Ausstattung nicht zweckmäßig ist. Die Leitung fachbereichsunabhängiger Besonderer Gliederungen wird in Ordnungen der Fachhochschule geregelt. Fachbereichsunabhängige interdisziplinäre Zentren werden von der Hochschulleitung gebildet.

(4) Interdisziplinäre Zentren und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit Aufgaben nur durch Schaffung solcher Gliederungen angemessen wahrgenommen werden können und hierzu erhebliche Personal- und Sachmittel des Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche bereitgestellt werden müssen. Besondere Gliederungen unter Verantwortung eines Fachbereichs werden von der Fachbereichsvorsitzenden/dem Fachbereichsvorsitzenden geleitet. Unterstehen sie der Verantwortung mehrerer Fachbereiche, werden sie von den Fachbereichsvorsitzenden der beteiligten Fachbereiche gemeinsam geleitet. Bei einer kollegialen Leitung ist ein Mitglied derselben mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/ Geschäftsführender Leiter).

(5) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können Besondere Gliederungen gemeinsam für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung über ihre Errichtung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach der Stellungnahme durch die Senate getroffen. Bei der Bildung länderübergreifender oder internationaler Besonderer Gliederungen bestimmt sich das Verfahren, die Organisation und die Struktur durch die hierfür getroffenen länderübergreifenden oder internationalen Vereinbarungen und Abkommen.

(6) Besondere Gliederungen entscheiden über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel und über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese nicht einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind.

(7) Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung. Sie umfaßt den gesamten Bestand der Fachhochschule an Literatur und sonstigen Informationsmitteln.