Versionsverlauf

§ 186a LVwG - Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis nach §185 Abs. 3 durchgeführter Maßnahmen und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, über durchgeführte Maßnahmen nach § 186 Abs. 1a Satz 1.

(2) Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.