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§ 76 LRiG - Zulässigkeit der Revision

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der Vertreterin oder des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.

(2) Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich im Übrigen nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.