Anlage 1.6.2.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 6.2.3: | |||
Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. | |||
6203 | Verfahrensgebühr | 40,00 bis 270,00 EUR | 124,00 EUR |
6204 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 | 108,00 EUR | |
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 | 216,00 EUR | |
Zweiter Rechtszug | |||
6207 | Verfahrensgebühr | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
6208 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 70,00 bis 470,00 EUR | 216,00 EUR |
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 | 108,00 EUR | |
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 | 216,00 EUR | |
Dritter Rechtszug | |||
6211 | Verfahrensgebühr | 100,00 bis 930,00 EUR | 412,00 EUR |
6212 | Terminsgebühr je Verhandlungstag | 100,00 bis 470,00 EUR | 228,00 EUR |
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 | 114,00 EUR | |
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 | 228,00 EUR | |
6215 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision | 60,00 bis 930,00 EUR | 396,00 EUR |
Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.