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  • ab 29.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 44 OVP - Auswahl nach Wartezeit

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. Jeweils sechs volle Monate der nach § 6 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Zeiten gelten als eine Bewerbung.

(2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.