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§ 89 SächsHSG - Dekan

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

(1) Der Dekan leitet die Fakultät, führt den Vorsitz im Fakultätsrat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich. Er entscheidet über die Zuweisung der Stellen und Mittel im Benehmen mit dem Fakultätsrat. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Er ist verantwortlich dafür, dass die Hochschullehrer und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studenten ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Er schließt Zielvereinbarungen der Fakultät mit dem Rektorat ab. Werden an der Fakultät zur Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt der Dekan den Leiter auf Vorschlag des Fakultätsrates.

(2) Der Dekan wird auf Vorschlag des Rektorates vom Fakultätsrat in der Regel aus dem Kreis der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3) Hält der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, hat er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt der Fakultätsrat bei seinem Beschluss, unterrichtet der Dekan das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.

(4) Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang der Dekan von seinen Aufgaben als Hochschullehrer freigestellt wird. § 82 Abs. 9 gilt entsprechend.