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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 65 DO LSA - Beschwerde (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse der Disziplinarkammer oder des Vorsitzenden ist Beschwerde an den Disziplinarhof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarhof eingeht.

(3) Die Disziplinarkammer hat der Beschwerde abzuhelfen, soweit sie sie für begründet hält. Anderenfalls entscheidet der Disziplinarhof.

(4) Der Vorsitzende der Disziplinarkammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung wird den Prozessbeteiligten zugestellt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).