§ 60 BbgWG - Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das Trinkwasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahmen nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstoßen.