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§ 48 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 42 und 43 gelten entsprechend.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muß vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.