Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
- Redaktionelle Abkürzung
- MontanMitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-2
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
ERSTER TEIL | |
Allgemeines | 1 - 2 |
ZWEITER TEIL | |
Aufsichtsrat | 3 - 11 |
DRITTER TEIL | |
Vorstand | 12 - 13 |
VIERTER TEIL | |
Schlussvorschriften | 14 |
Überschrift: In Berlin am 04.04.1957 in Kraft getreten, vgl. Art. I u. III G v. 22.03.1957 GVBl. Berlin S. 316, im Saarland eingeführt gem. G Nr. 560 v. 22.12.1956 ABl. Saarland S. 1703, vgl. auch § 2 IV A Nr. 7 G v. 30.06.1959 101-3
Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):
"Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
3. die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
4. der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."
"Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
1. die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
2. die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
3. die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
4. der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."