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§ 35 LwahlG - Wahlvorschläge, Fristen und Termine

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

Für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    In den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 sind für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterschriften, für eine Landesliste mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.

  2. 2.

    Die Fristen und Termine des Unterabschnitts 5 ändern sich, wie nachfolgend in Spalte III angegeben:

    IIIIII
    VorschriftAllgemein geltendeVeränderte Fristen
    Fristen und Termineund Termine
    § 23 Abs. 8 Satz 1nach dem 59. Tagnach dem 55. Tag
    vor der Wahlvor der Wahl
    § 24 Abs. 2 Satz 1spätestens am 61. Tagspätestens am 48. Tag
    vor der Wahlvor der Wahl
    § 24 Abs. 5spätestens am 51. Tagspätestens am 40. Tag
    vor der Wahlvor der Wahl
    § 25spätestens am 48. Tagspätestens am 37. Tag
    vor der Wahlvor der Wahl
    § 31 Abs. 1 Satz 2am 44. Tagam 33. Tag
    vor der Wahlvor der Wahl
    § 31 Abs. 2 Satz 4spätestens am 38. Tagspätestens am 26. Tag
    vor der Wahlvor der Wahl