Art. 40 PAG - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an andere Polizeidienststellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt auch für Datenübermittlungen an Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes.
(2) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(3) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Abwehr von Gefahren zuständig, kann die Polizei von sich aus diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.
(4) Im Übrigen kann die Polizei auf Ersuchen personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch den Empfänger,
- 2.zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
- 3.zur Wahrung sonstiger schutzwürdiger Interessen
erforderlich erscheint.
(5) 1Die Polizei kann von sich aus oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an Behörden, und Stellen mit polizeilichen Aufgaben und sonstige Behörden und Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,
- 2.zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint und die Polizei hierzu auf Grund von Rechtsvorschriften , der Europäischen Union, völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist oder
- 3.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich erscheint.
2Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass sie gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.